AGB
Verkaufs- und Leistungsbedingungen (Stand: August 2023)
1. Für sämtliche Verkäufe und Leistungen gelten ausnahmslos unsere folgenden Verkaufs- und Leistungsbedingungen. Anderslautende Bedingungen
- insbesondere Einkaufsbedingungen – unseres
Kunden erkennen wir nicht an. Die Verkaufs- und
Leistungsbedingungen gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, sodass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung dieser Verkaufs- und
Leistungsbedingung bedarf.
2. Die zu dem Auftrag gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend. Die Angaben sind nicht als Zusicherung von Eigenschaften unserer Erzeugnisse zu verstehen. Die Angaben entbinden den Kunden nicht davon, unsere Angaben und Empfehlungen vor ihrer Verwendung für den eigenen Gebrauch selbstverantwortlich zu prüfen.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle Zeichnungen und sonstige Unter-lagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, auf unser Verlangen an uns unverzüglich zurückzugeben.
4. Für die Verpflichtungen und Ansprüche der Parteien sind unserer Bestätigungsschreiben und unsere Verkaufs- und Leistungsbedingungen maßgeblich. Jegliche mündlichen Nebenabreden und Vereinbarungen, auch solche von Vertretern, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Die Preisstellung erfolgt in EURO (in Ausnahmenfällen USD). Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschl. Verpackung. Wir behalten uns das Recht auf Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt und wenn sich in diesem Zeitraum die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Faktoren geändert haben. Bei Zahlungseinstellungen gelten die gewährten Rabatte, Bonifikationen usw. als nicht gewährt, sodass die Bruttopreise zu zahlen sind. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erst deren Einlösung gilt als Erfüllung.
6. Bei einem Gesamtwarennettowert von < EURO 100,- pro Auftrag berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von EURO 20,- Bei allen Bauteilen und Geräten ist die Mindestbestellmenge die Verpackungseinheit.
7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den
Kunden zumutbar sind.
8. Sämtliche Sendungen gelangen auf Rechnung und Gefahr des Kunden zum Versand. Fehlen Vereinbarungen, erfolgt der Versand stets nach unserem besten
Ermessen. Eine Haftung für die billigste Beförderung wird nicht übernommen. Versicherungen, deren Kosten stets zu Lasten des Kunden gehen, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden besorgt. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (Incoterms 2010 „EXW“).
9. Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - in jedem Fall, zum Beispiel auch bei franko-, fob- oder cif-Geschäften, auf den Kunden über.
10. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers, ohne jeglichen Abzug sofort zu bezahlen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Die Einräumung von Zahlungsfristen erfolgt nur unter der Bedingung, dass wir nicht gezwungen sind, einen
verfallenen Posten gerichtlich beizutreiben und uns nicht sonstige Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Gefährdung unseres Guthabens ergibt. In diesem Falle werden sämtliche Verbindlichkeiten des
Kunden, also auch solche, die vereinbarungsgemäß noch nicht fällig waren, fällig. Bei Wegfall der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, sofortige Deckung gegebener Akzepte vor Verfall zu verlangen. Alle Mahnspesen, auch solche telefonische oder telegrafische Natur, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Unter Abänderung der gesetzlichen Ansprüche haften wir bei berechtigten Sachmängelrügen wie folgt:
a) Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen.
b) Es stehen uns drei Versuche zu, den Mangel entsprechend vorstehender Ziff. a) zu beseitigen. Schlägt dies fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen
Ansprüche zu.
Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit gem. Ziff. 12 nicht gehaftet wird.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bzw. die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB).
Natürliche Abnutzung sowie Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, unterliegen unserer Haftung nicht. Dasselbe gilt, soweit der Kunde oder ein Dritter, ohne unsere vorherigen schriftlichen Zustimmungen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten durchführt.
d) Für Lieferungen von Fremdfabrikaten übernehmen wir keine Sachmängelhaftung. Wir treten dafür schon jetzt die uns zustehenden Ansprüche gegenüber den Lieferanten der Fremdfabrikate an den Kunden ab.
e) Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein Jahr,
soweit sie nicht zwingend nach dem Gesetz fünf Jahre beträgt.
12. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln oder
wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Das Recht des Kunden, bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes besteht, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
13. Ereignisse höherer Gewalt (wie z.B. Streik, Aussperrung, Kriegsfall und Mobilmachung, Betriebsstörung - gleich welcher Ursache -, verspätete oder ungenügende Wagenstellung der Deutsche Bahn AG, Sperrung der Eisenbahnlinien) berechtigen beide Vertragsteile zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten.
14. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Norderstedt. Dies gilt auch bezüglich etwaiger in Zahlung genommener Schecks und Wechsel.
15. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Norderstedt. Für die Vertragsbeziehung ist ausschließlich deutsches nationales Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes maßgebend.
16. Wir behalten uns das Rücktrittsrecht von diesem Vertrag und allen sonstigen zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträgen für den Fall vor, dass uns Umstände bekannt werden, die den Verdacht auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zulassen. Dieses Rücktrittsrecht ist unverzüglich von uns zu erklären. Es bleibt auch für den Fall vorbehalten, dass der Kunde bei uns verfallene Rechnungsbeträge nicht bezahlt hat.
17. Die Waren bleiben - auch bei Lieferungen ins Ausland - unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Vorher sind Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sowie jede sonstige Weitergabe untersagt und Weiterveräußerungen und Weiterverwendung nur Wiederverkäufern und Werkunternehmen im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur
unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer oder Werkunternehmer sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig
bezahlt hat.
Insofern erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs bzw. der Weiterverwendung tritt der Kunde schon mit Abschluss des Geschäftes mit uns seine künftigen Kaufpreisforderungen oder Werklohnforderungen sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen
Forderung befugt. Wird von uns an den Kunden gelieferte Ware verarbeitet, so werden wir im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der Sache, in die unsere Ware eingebaut worden ist, zum
Miteigentümer an der gesamten Sache.
Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben.
Er ist ferner verpflichtet, uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den von uns unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten noch nicht voll bezahlten Gegenständen identisch sind, zu benachrichtigen.
Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Der Kunde ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten vorhandenen Waren und die abgetretenen Außenstände auszusondern und uns eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die uns nach Absatz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
18. Wir speichern personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen und verarbeiten diese innerhalb unserer Unternehmen.
19. Wir behalten uns wegen möglicher Abweichungen bei der Herstellung eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis zu 5 % des Auftragsumfanges vor.